Wie der BFH mit Urteil vom 30.11.2023 – III R 55/20 entschieden hat, kommt es für die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs allein darauf an, dass die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen.
Die Klägerin erbrachte in den Streitjahren überwiegend im Konzernverbund diverse Dienstleistungen. Darüber hinaus nahm sie faktisch die Stellung einer Konzernfinanzierungsgesellschaft ein und erfüllte dadurch die Voraussetzungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG). Bei einem Vergleich der Aktivposten überwog das Bankgeschäft die bankfremden Geschäfte. Dagegen waren die Umsatzerlöse und Erträge der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Dienstleistungsunternehmen höher als die aus ihrer Tätigkeit als Finanzierungsgesellschaft. Das Finanzamt und das Finanzgericht gingen deshalb davon aus, dass es sich bei der Klägerin um kein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr ausgerichtetes Unternehmen handelte und sie deshalb das gewerbesteuerrechtliche Bankenprivileg nicht in Anspruch nehmen konnte.
Der BFH hielt die Revision der Klägerin für begründet. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG wird zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u.a. ein Viertel der Entgelte für Schulden hinzugerechnet. Diese Hinzurechnung findet bei Banken jedoch nur eingeschränkt statt, um dem hohen Fremdmitteleinsatz Rechnung zu tragen (sog. Bankenprivileg). Voraussetzung der Inanspruchnahme des Bankenprivilegs ist u.a., dass das Unternehmen ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 KWG ist und im Wesentlichen eigentliche Bankgeschäfte tätigt. In den Streitjahren 2008 bis 2017 galten auch Konzernfinanzierungsgesellschaften als Kreditinstitute. Ob das Unternehmen im Wesentlichen Bankgeschäfte tätigt, bestimmt sich allein nach dem in § 19 Abs. 2 der Gewerbesteuerdurchführungsverordnung vorgesehenen Aktivpostenvergleich und nicht nach Umsatz- oder Ertragszahlen. Danach erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen des Bankenprivilegs.
Pressemitteilung des BFH Nr. 14/2024 v. 7.3.2024
BFH-Urt. v. 30.11.2024 – III R 55/20
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