Der Vermittlungsausschuss konnte sich vor dem Jahreswechsel 2023/2024 nicht auf die Inhalte des Wachstumschancengesetzes einigen.

Der Hintergrund liegt auch in dem Urteil des BVerfG v. 15.11.2023 – 2 BvF 1/22 (BGBl I 2023 Nr. 358) und dessen Haushaltsfolgen, wonach die Nichtigkeit des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 festgestellt wurde.

Nach diesem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes sollten nicht unmittelbar benötigte Kreditermächtigungen von 60 Milliarden EUR statt für die Corona-Pandemie für den Klima- und Umweltschutz eingesetzt werden.

Kurzfristig wurden 18 Artikel aus dem vom Bundestag verabschiedeten Wachstumschancengesetz in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz überführt (siehe Beschlussempfehlungen und Bericht des BT-Finanzausschusses v. 13.12.2023 – BT-Drucks. 20/9782 (neu)). Unter Berücksichtigung der in der letzten Minute aufgenommenen Änderungen hat diese der Bundestag am 14.12.2023 (BR-Drucks. 656/23) beschlossen. Eine Zustimmung durch den Bundesrat erfolgte am 15.12.2023 (BR-Drucks. 656/23 (Beschluss)).

Eine Verkündung im BGBl steht gegenwärtig noch aus; sie ist aber in Kürze zu erwarten.

Inhaltliche Neuerungen:

  • Die Besteuerung der Soforthilfe Dezember 2022 wurde ersatzlos gestrichen.
  • Anpassungen an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wurde beschlossen.
  • Private Kranken- und Pflegeversicherung: ArbG werden die Werte über das ELStAM-Verfahren erst ab 2026 (bislang 2024) zur Verfügung gestellt.
  • Beitragssatzminderung bei der Pflegeversicherung bei mehreren Kindern wird ab 2024 im Lohnsteuer-Abzugsverfahren berücksichtigt.
  • Reform und Anpassung der Zinsschranke (§ 4h EStG).

Über den Fortgang des Wachstumschancengesetzes werden wir im nächsten Jahr berichten.