Nach § 3 Nr. 15 EStG sind Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten im öffentlichen Nahverkehr erbracht werden, steuerfrei. Diese Steuerfreiheit erstreckt sich auch auf die Privatnutzung.

Das zum 1. Mai 2023 eingeführte sog. Deutschlandticket ist auf den öffentlichen Nahverkehr beschränkt. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG ist uneingeschränkt anwendbar.[1] Die Steuerfreiheit gilt für Arbeitgeberleistungen, so dass sowohl die Sachleistung „Gestellung des Deutschlandtickets“ als auch die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber unter Einhaltung der weiteren Bedingungen steuerfrei ist.

Praxishinweis

Mit dem Deutschlandticket, wie auch mit anderen Nahverkehrstickets, besteht die Möglichkeit, auf bestimmten Verbindungen IC/ICE-Züge zu nutzen. Es ist davon auszugehen, dass diese Nutzungsmöglichkeit zum Zwecke der Entlastung des Regionalverkehrs dem Nahverkehr zuzurechnen ist und hierdurch die vollumfängliche Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG nicht in Frage gestellt wird.

Die Steuerfreiheit dürfte ferner auch auf zusätzliche Arbeitgeberleistungen für kostenpflichtige Upgrades gelten (z. B. Fahrradmitnahme oder Nutzung der 1. Klasse). Mit Klarstellungen durch die FinVerw. ist zu rechnen.

Bei der Bewertung des geldwerten Vorteils aus der arbeitgeberseitigen Gestellung des Deutschlandtickets gibt es Besonderheiten:

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern das Deutschlandticket auch als Jobticket bereitzustellen. Beteiligt sich der Arbeitgeber mit mindestens 25 Prozent auf den Ausgabepreis pro Monat und Ticket, kann der Arbeitgeber das Deutschlandticket mit einem Rabatt von maximal 5 Prozent auf den Ausgabepreis (49 EUR) beziehen. Nach Auffassung der FinVerw. ist ein solcher Preisnachlass kein Arbeitslohn von dritter Seite; der Preisrabatt ist damit auch nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung als steuerfreier Arbeitslohn aufzuführen und mindert die Entfernungspauschale nicht. Dies wird oftmals verkannt.

Beispiel

Der Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer das Deutschlandticket zur Verfügung und erhält auf den Ausgabepreis einen Nachlass i. H. v. 5 Prozent.

Regulärer Preis für das Deutschlandticket                                             49,00 €

Nachlass für den Arbeitgeber von 5 Prozent (kein Arbeitslohn)[2]         2,45 €

Differenz                                                                                                       46,55 €

Lohnsteuerlicher Ansatz mit 96 Prozent[3]                                                44,68 €

Praxishinweis

Zum Teil wird das Deutschlandticket im Internet zu einem günstigeren Preis als 44,68 € angeboten. Kann dieser vergünstigte Preis durch eine Dokumentation nachgewiesen werden, dürfte dieser günstigere Preis als geldwerter Vorteil anzusetzen sein.[4] Die FinVerw. hat sich im Zusammenhang mit der Ausgabe von Deutschlandtickets hierzu bislang nicht geäußert. Sofern es zu einer solchen günstigeren Bewertung kommt, muss m. E. aber Monat für Monat der günstigere Internetpreis nachgewiesen und zeitnah dokumentiert werden. Vor dem Hintergrund des Verwaltungsaufwands dürfte bezweifelt werden, dass dieser günstigste Preis am Markt oftmals von Arbeitgebern ermittelt wird.

 

Variante a) unentgeltliche Überlassung

keine Eigenleistung des Arbeitnehmers                                                   0,00 €

steuerfreier geldwerter Vorteil monatlich                                                44,68 €

Variante b) verbilligte Überlassung

Eigenleistung des Arbeitnehmers (z. B. 70 % von 49 €)                     34,30 €

steuerfreier geldwerter Vorteil monatlich                                                10,38 €

Der monatliche steuerfreie geldwerte Vorteil ist im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen und mindert in Höhe des sich ergebenden Jahresbetrags beim Arbeitnehmer die als Werbungskosten ansetzbare Entfernungspauschale bis auf max. 0 EUR.

Praxishinweis

Der steuerfreie Jahresbetrag ist daher in Zeile 17 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des jeweiligen Arbeitnehmers anzugeben.

Die Minderung der Entfernungspauschale unterbleibt, wenn der Arbeitgeber seine Aufwendungen für das Deutschlandticket mit
25 Prozent pauschal besteuert.[5]

Praxishinweis

Die pauschal besteuerten Bezüge sind im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Ein Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung ist nicht vorzunehmen.

Kommt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG zur Anwendung oder erfolgt eine Pauschalierung der Lohnsteuer, wird hierdurch im Übrigen die 50 EUR-Freigrenze[6]wertmäßig nicht verbraucht. Diese steht für anderweitige Gestaltungen zusätzlich vollumfänglich zur Verfügung.

 

[1] Siehe auch BMF-Schr. v. 15.8.2019 – BStBl I 2019, 875

[2] und auch keine Aufzeichnungspflicht auf der Lohnsteuerbescheinigung

[3] R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR

[4] Siehe z. B. bei Zinsvorteilen aus ArbG-Darlehen: BMF-Schr. v. 19.5.2015 – BStBl I 2015, 484 unter Rz. 5 und 6

[5] § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 4 EStG

[6] § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG