Steuerberaterhaftung im Krisenmandat – Jahresabschlusserstellung und Hinweispflichten bei Insolvenzreife
In Zeiten rückläufiger Insolvenzverfahren ist das Anreichern der Insolvenzmasse für Insolvenzverwalter von besonderer Bedeutung. Der haftpflichtversicherte Steuerberater rückt dabei seit einigen Jahren zunehmend in den Fokus des Insolvenzverwalters.
Der BGH hat sich – beginnend in 2012 – in verschiedenen Entscheidungen mit Haftungsfragen des Steuerberaters im insolvenzreifen Mandatsunternehmen auseinandergesetzt. Das letzte Urteil des BGH vom 26.01.2017 brachte partiell eine Abkehr der bisherigen Rechtsprechung und ist für die Jahresabschlusserstellung durch Steuerberater von hoher Relevanz. Da es sich bei dem Vertrag zur Erstellung eines Jahresabschlusses um einen Werkvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, also zu Gunsten des Geschäftsführers und der Gesellschafter, handelt, liegen die Haftungsrisiken auf der Hand: Der Insolvenzverwalter schließt mit dem in Anspruch genommenen Geschäftsführer einen Vergleich. Dadurch tritt der Geschäftsführer seinen Schadensersatzanspruch, den er gegen den Steuerberater hat, an den Insolvenzverwalter ab. Im Gegenzug reduziert der Insolvenzverwalter seine Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer. Dies ist besonders gefährlich, weil die Rechtsprechung auch auf noch nicht abgeschlossene Insolvenzen der Vergangenheit anzuwenden ist.
Nach einem Überblick über die bisherige BGH-Rechtsprechung werden die Auswirkungen der Entscheidung vom 26.01.2017 erläutert. Zentraler Ausgangspunkt für die praktische Arbeit bei der Jahresabschlusserstellung eines in der Krise befindlichen Unternehmens ist die Fortführungsprognose und die Frage, wann von der Regelvermutung der Unternehmensfortführung ausgegangen werden kann bzw. Zweifel an der Unternehmensfortführung angezeigt sind. Entscheidend ist dabei, dass der Steuerberater die Krisensituation der Gesellschaft und die mögliche Insolvenzreife überhaupt erkennt.
Schließlich wird – sowohl aus der Sicht des Jahresabschlusserstellers als auch des Insolvenzverwalters – erläutert, wann Zweifel an der Unternehmensfortführung bestehen oder bestehen müssten und wie diese gegebenenfalls beseitigt werden könnten. Dabei geht es um die (drohende) Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung und die zweistufige Überschuldungsprüfung.
Seitenumfang: | ca. 170 Seiten | |
Bindungsart: | gebunden | |
Preis: | 30.00 Euro (zzgl. 7% USt) | |
Rechtsstand, bzw. Erscheinungsdatum: | Januar 2018 | |
Autor(en): |
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Inhaltsverzeichnis
I. Einführung
1. Insolvenzantragspflicht
2. Haftungsrisiken in Abhängigkeit von der Auftragserteilung
II. BGH-Rechtsprechung zur Haftung des steuerlichen Beraters bis 2016
1. BGH-Urteil vom 14.6.2012 (Hinweispflicht des Steuerberaters zur Insolvenzreife)
2. BGH-Urteil vom 7.3.2013 (keine Pflicht des Steuerberaters zur Prüfung der Insolvenzreife)
3. BGH-Urteil vom 8.6.2013 (unklare Aussagen Bestellung Bericht zur Überschuldung)
III. Änderung der Rechtsprechung durch BGH-Urteil vom 26.01.2017
1. Haftung wegen mangelhafter Bilanzerstellung
2. Haftung wegen Verletzung einer Hinweis- und Warnpflicht
IV. Jahresabschlusserstellung und Fortführungsprognose
1. Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen
2. Grundsatz der Unternehmensfortführung
3. Zweifel an der Unternehmensfortführung
V. Maßnahmen zur Beseitigung von Umständen, die Zweifel an der Unternehmensfortführung begründen
1. Zahlungsunfähigkeit
2. Zahlungseinstellung
3. Finanzstatus und Finanzplan als Grundlage zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit
4. Grundsätze zur Beurteilung einer Überschuldung
a) Insolvenzrechtliche Überschuldung
b) Im Überschuldungsstatus anzusetzende Posten
c) Maßnahmen zur Beseitigung der Überschuldung
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