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title: Wachstumschancengesetz verabschiedet – Lohnsteuerliche Änderungen im Überblick — Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt
url: https://stbv.tax/wachstumschancengesetz-verabschiedet-lohnsteuerliche-aenderungen-im-ueberblick/
date: 2024-04-08
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# Wachstumschancengesetz verabschiedet – Lohnsteuerliche Änderungen im Überblick

Der Bundesrat hat am 22. März 2024 dem zuvor vom Bundestag verabschiedeten Wachstumschancengesetz unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Das Wachstumschancengesetz wurde bereits im BGBl I 2024, Nr. 108 v.  
27\. März 2024 verkündet. Die beschlossenen Regelungen sind damit anwendbar.

Folgende wesentlichen lohnsteuerlichen Änderungen ergeben sich aus dem Wachstumschancengesetz:

- **Betriebsveranstaltung**: Es bleibt bei dem bisherigen Freibetrag von 110 EUR; eine Erhöhung auf 150 EUR wurde nicht beschlossen.
- Ab **2025** ist die **Fünftelungsregelung<a href="" name="_ftnref1">\[1\]</a>** nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden.<a href="" name="_ftnref2">\[2\]</a>
- Bei der Pauschalierung von **Gruppenunfallversicherungen<a href="" name="_ftnref3">\[3\]</a>**  
    fällt rückwirkend ab 2024 die 100 EUR-Grenze weg.
- Bei Anwendung der ¼-Regelung bei **Elektrofahrzeugen** wird die bisherige Listenpreisgrenze auf 70.000 EUR (bislang: 60.000 EUR) erhöht. Diese gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden.<a href="" name="_ftnref4">\[4\]</a>
- Erhöhung der **Übernachtungsnebenkostenpauschale** auf 9 EUR (bislang 8 EUR) ab 2024.<a href="" name="_ftnref5">\[5\]</a>
- Folgewirkungen aus der Streckung der Erhöhung der Besteuerungsanteile insbesondere bei gesetzlichen Renten treten auch beim **Altersentlastungsbetrag** und beim **Versorgungsfreibetrag** Diese Folgewirkungen werden erst im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025 berücksichtigt.<a href="" name="_ftnref6">\[6\]</a> In 2023 und 2024 werden diese Effekte nur über die Veranlagung berücksichtigt.
- Zu einer Erhöhung der inländischen **Tagegeldsätze** ist es nicht gekommen. Die Inlandspauschalen i. H. v. 14 EUR / 28 EUR sind bei der steuerfreien Arbeitgebererstattung weiterhin zu beachten.

<a href="" name="_ftn1">\[1\]</a> Aufhebung des § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG

<a href="" name="_ftn2">\[2\]</a> Art. 35 Abs. 6 (Anzuwenden ab 2025)

<a href="" name="_ftn3">\[3\]</a> § 40b Abs. 3 EStG

<a href="" name="_ftn4">\[4\]</a> § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG

<a href="" name="_ftn5">\[5\]</a> § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG

<a href="" name="_ftn6">\[6\]</a> § 52 Abs. 26a EStG
