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title: Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister: Wichtige Übergangsregelung läuft zum 1. April 2023 aus — Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt
url: https://stbv.tax/unstimmigkeitsmeldungen-zum-transparenzregister-wichtige-uebergangsregelung-laeuft-zum-1-april-2023-aus/
date: 2023-02-09
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# Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister: Wichtige Übergangsregelung läuft zum 1. April 2023 aus

Steuerberater müssen im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) beachten, dass eine besondere Übergangsregelung zur Abgabe sog. Unstimmigkeitsmeldungen zum 1.4.2023 ausläuft. Darauf weist aktuell der Rechts- und Berufsrechtsausschuss des DStV hin. Betroffen sind alle Fälle, für die eine Meldung zum Transparenzregister nach alter, bis 2021 geltender Rechtslage entbehrlich war, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern ersichtlich waren.


Nach der besonderen Übergangsregelung des § 59 Abs. 10 GwG sind nur noch bis zum 1.4.2023 Unstimmigkeitsmeldungen wegen Fehlens einer Eintragung im Transparenzregister nicht zu erstatten, wenn hierfür die sogenannte Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 GwG in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung Anwendung findet. Danach galt die Meldepflicht an das Transparenzregister als erfüllt, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister zu entnehmen waren.


Mit Ablauf der Übergangsfrist müssen Steuerberater nun nach § 23a Abs. 1 S.1 GwG grundsätzlich Unstimmigkeiten melden, die sie beim Abgleich der Eintragungen im Transparenzregister zum wirtschaftlich Berechtigten mit den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen feststellen.


Die Meldungen haben unverzüglich gegenüber dem Bundesanzeiger als registerführende Stelle zu erfolgen, und zwar online über die Webseite des Transparenzregisters unter www.transparenzregister.de.


Wichtig aus Beratersicht bleibt: Für den Umfang der Meldepflicht ist auch bei den Unstimmigkeitsmeldungen das sog. Beraterprivileg nach § 43 Abs. 2 GwG als Ausnahme zu beachten (vgl. § 23a Abs. 1 S. 2 GwG). Danach besteht abweichend vom oben genannten Grundsatz keine Meldepflicht, wenn evtl. Unstimmigkeiten im Rahmen einer (Steuer-)Rechtsberatung erkannt wurden (vgl. Scaraggi-Kreitmayer, Geldwäschebekämpfung für Steuerberater, 1. Aufl. 2023, § 23a GwG, Rz. 5). Dies betrifft in der Praxis alle Fälle, in denen die Erkenntnisse im Zuge der Ausübung der gesetzlichen Vorbehaltsaufgaben erlangt wurden. Werden hingegen Erkenntnisse etwa im Rahmen der Erbringung vereinbarer Tätigkeiten wie einer betriebswirtschaftlichen Beratung erlangt, wird man eine Meldepflicht annehmen müssen (vgl. Stbg. 2020, S. 137).


Eine zielgerichtete, aktive Suche nach möglichen Unstimmigkeiten im Sinne einer Prüfpflicht ist mit § 23a GwG gleichwohl nicht verbunden. Es geht nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 19/13827) lediglich um eine Verbesserung der Datenqualität des Transparenzregisters, indem gemeldet werden soll, wenn etwa bei der Identitätsüberprüfung wirtschaftlich Berechtigter konkrete Abweichungen von der vorgelegten Gesellschafterliste festgestellt werden. Die Identitätsprüfung dient der Erfüllung der allgemeinen geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten und gilt bei allen Neumandaten, bei laufenden Mandaten allerdings nur auf risikobasierter Grundlage, wenn der Berater etwa Informationen darüber erhält, dass sich die maßgeblichen Umstände beim Mandanten geändert haben (vgl. § 10 Abs. 3a GwG).


Eine weitergehende rechtliche Beratungspflicht, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Frage, wer wirtschaftlich Berechtigter ist und ob es entsprechende Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister gibt, besteht hingegen nicht. Dies wird regelmäßig eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG darstellen. Ob es sich möglicherweise um eine erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG handeln könnte, wird bislang eher zweifelhaft gesehen und ist von der Rechtsprechung nicht geklärt (vgl. Stbg. 2021, 377 ff.). Mandanten mit einem weitergehenden rechtlichen Beratungsbedarf sollten daher an Rechtsanwälte verwiesen werden.

Weitergehende Hinweise unter anderem zur Frage der Unstimmigkeitsmeldungen sind in einem FAQ-Katalog zum Transparenzregister auf den Seiten des Bundesverwaltungsamtes unter www.bva.bund.de abrufbar.
