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title: Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG: Gewinndefinition und bedeutsame Übergangsregelung — Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt
url: https://stbv.tax/schuldzinsenabzug-nach-%c2%a7-4-abs-4a-estg-gewinndefinition-und-bedeutsame-uebergangsregelung/
date: 2021-02-22
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# Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG: Gewinndefinition und bedeutsame Übergangsregelung

**Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG: Gewinndefinition und bedeutsame Übergangsregelung**

**Grundsätzliches**

Als Reaktion auf die Rspr. zum sog. Zwei- und Mehrkontenmodell[\[1\]](#_ftn1) hat der Gesetzgeber den betrieblichen Schuldzinsenabzug durch § 4 Abs. 4a EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 enden, eingeschränkt.[\[2\]](#_ftn2) Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind danach nicht abziehbar, soweit sie auf Überentnahmen entfallen.[\[3\]](#_ftn3) Sinngemäß gilt dies für den Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, wobei Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen sind.[\[4\]](#_ftn4)

Praxishinweis

§ 4 Abs. 4a EStG kommt bei Überschusseinkünften nicht zur Anwendung, so dass die Gestaltungsmöglichkeiten des Zwei- oder Mehrkontenmodells weiterhin Anwendung finden können.

Beispiel

A erzielt Einkünfte aus VuV. Auf dem Konto 1 gehen die gesamten Einnahmen ein und über das Konto 2 werden die gesamten Ausgaben (= Werbungskosten) geleistet. Von dem Einnahmekonto entnimmt A Beträge, die für seine Lebensführung gedacht sind. Das Konto 1 weist trotz der Entnahmen keinen negativen Saldo aus. Durch den Negativsaldo des Kontos 2 entstehen Schuldzinsen.

Die Schuldzinsen des Ausgabenkontos sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abziehbar. Überentnahmen sind nicht zu ermitteln, weil § 4 Abs. 4a EStG bei Überschusseinkünften nicht zur Anwendung kommt.

**Begriffsbestimmung „Gewinn“**

Das EStG unterstellt bei Vorliegen von Überentnahmen bzw. eines Überschusses der Entnahmen über die Einlagen nach § 4 Abs. 4a EStG eine private Veranlassung und stuft infolgedessen die Zinsen als nicht abziehbar ein.[\[5\]](#_ftn5)

Bei Ermittlung der Über- oder Unterentnahmen ist auch das steuerliche Ergebnis – sei es ein Gewinn oder Verlust – zu berücksichtigen.

Bedeutsam für die Beratungspraxis ist aktuell das Folgende: Abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH entschieden, dass als Gewinn/Verlust i.d.S. derjenige nach § 4 Abs. 1 EStG heranzuziehen sei.[\[6\]](#_ftn6)

Durch die kapitalorientierte Sichtweise des BFH bleiben außerbilanzielle Kürzungen oder Hinzurechnungen wie z. B. auch die nicht abziehbaren Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 EStG für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen außer Ansatz. Die steuerpflichtigen Einkünfte sind damit nicht identisch mit dem Gewinn nach § 4 Abs. 4a S. 2 EStG. Es bedarf insoweit einer **Schattenberechnung**.

Beispiel

Der Gewinn des Gewerbetreibenden A beträgt 60.000 EUR. Diesem ist die Gewerbesteuer i.H.v. 10.000 EUR hinzuzurechnen.

Lösung – Gewinn i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG (bisher)[**\[7\]**](#_ftn7)

60.000 EUR + 10.000 EUR = 70.000 EUR

Lösung – Gewinn i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG (neu)[**\[8\]**](#_ftn8)

60.000 EUR

Die Finanzverwaltung wendet die neue BFH-Rechtsprechung durch die amtliche Urteilsveröffentlichung im BStBl zwar über den entschiedenen Einzelfall hinaus an. Sie gewährt für die Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben, aber **zwei bedeutsame Vertrauensschutzregelungen**:[\[9\]](#_ftn9)

- Auf Antrag können die **außerbilanziellen Hinzurechnungen** letztmals für Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden, die vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben.
- Die Überentnahmen sind **periodenübergreifend** erstmals für Wirtschaftsjahre zu ermitteln, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.[\[10\]](#_ftn10) Da es sich nicht um eine gesonderte Feststellung handelt, stellte sich die Frage, ob für anschließende Wirtschaftsjahre der Gewinn oder Verlust gem. § 4 Abs. 4a S. 2 EStG unter Berücksichtigung der neuen BFH-Rechtsprechung zu ermitteln wäre. Dies widerspricht dem Vertrauensschutz, so dass die Finanzverwaltung den nach früherer Rechtslage ermittelten Gewinn und Verlust auch für die periodenübergreifende Schattenberechnung ab dem Wirtschaftsjahr 2021[\[11\]](#_ftn11) übernimmt.

Praxishinweis

In der zur **Anlage EÜR 2020** veröffentlichten Anlage SZ (Zeile 6) wird bereits die Anwendung der neuen Rechtsauslegung berücksichtigt, ohne dass auf die nunmehr getroffene **Vertrauensschutzregelung** hingewiesen wird.[\[12\]](#_ftn12)

Um Haftungsrisiken zu verhindern, sollte in den Wirtschaftsjahren vor 2021 unter Inanspruchnahme der vom BMF eingeräumten Vertrauensschutzregelung in Zeile 6 keine Eintragung vorgenommen werden.

Technisch muss geprüft werden, ob die Datenverarbeitungsprogramme dies berücksichtigen. Es besteht die Gefahr, dass durch die Datenübernahme aus dem Jahresabschlussprogramm diese „automatisch“ eingetragen werden.

[\[1\]](#_ftnref1) BFH-Beschl. v. 8.12.1997 – GrS 1-2/95, BStBl II 1998, 193

[\[2\]](#_ftnref2) § 52 Abs. 6 S. 5 EStG

[\[3\]](#_ftnref3) § 4 Abs. 4a S. 1 EStG

[\[4\]](#_ftnref4) § 4 Abs. 4a S. 6 EStG

[\[5\]](#_ftnref5) BFH-Urt. v. 21.9.2005 – X R 47/03, BStBl II 2006, 504

[\[6\]](#_ftnref6) BFH-Urt. v. 3.12.2019 – X R 6/18, BStBl II 2021, 77

[\[7\]](#_ftnref7) BMF-Schr. v. 2.11.2018 – BStBl I 2018, 1207 Rz. 8

[\[8\]](#_ftnref8) BMF-Schr. v. 18.1.2021 – BStBl I 2021, 119

[\[9\]](#_ftnref9) BMF-Schr. v. 18.1.2021 – BStBl I 2021, 119

[\[10\]](#_ftnref10) § 52 Abs. 6 S. 5 EStG und BFH-Urt. v. 5.11. 2019 – X R 40-41/18, BFH/NV 2020, 861

[\[11\]](#_ftnref11) Unterstellt Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr

[\[12\]](#_ftnref12) BMF-Schr. v. 16.9.2020 – BStBl I 2020, 995

[](#_ftnref1)*Stand: 22.02.2021*
