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title: Erstattungszinsen auf Steuererstattungen: Aktuelles zur Einkommensteuerpflicht — Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt
url: https://stbv.tax/erstattungszinsen-auf-steuererstattungen-aktuelles-zur-einkommensteuerpflicht/
date: 2023-08-21
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# Erstattungszinsen auf Steuererstattungen: Aktuelles zur Einkommensteuerpflicht

Steuernachforderungen und Steuererstattungen werden nach Maßgabe von § 233a AO verzinst.[1] Der Zinssatz beträgt seit 2019 1,8 % für jedes Jahr.[2]
Praxishinweis
Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren, erstmals spätestens zum 1.1.2024.[3] Der Basiszinssatz liegt ab dem 1.7.2023 bei 3,12 %; zum 1.1.2021 und 2022 betrug dieser -0,88 %. Diese Zinssatzentwicklung dürfte darauf hindeuten, dass der seit 2019 geltende Zinssatz von 1,8 % p.a. zumindest ab 2024 zu erhöhen wäre. Gesetzgebungsverfahren bleiben abzuwarten.
Erstattungszinsen zählen grundsätzlich zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen.[4] Eine Ausnahme gilt, wenn diese Kapitalerträge zu den Gewinneinkünften oder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugehörig sind.[5]
Gehören die Erstattungszinsen nach § 233a AO zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wird an der Quelle kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen. Eine Versteuerung erfolgt bei einkommensteuerpflichtigen Personen über die Einkommensteuer-Erklärung.
Praxishinweis
Eine steuerliche Auswirkung ergibt sich aber nur, wenn der Sparer-Pauschbetrag von
gegenwärtig 1.000 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 2.000 EUR (Zusammenveranlagung) überschritten wird.[6]Durch die gestiegenen Guthabenzinsen dürften gerade ab 2023 die Kapitalerträge in mehr Fällen als bislang den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Ist dies der Fall, ergibt sich über die Einkommensteuer-Veranlagung eine zusätzliche Steuerbelastung, wenn von den Kapitalerträgen kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen wurde.
 
Blick in den Erklärungsvordruck (Anlage KAP) 2022
Die Erfassung der Erstattungszinsen nach Maßgabe von § 233a AO als steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen ist nach Auffassung des BFH verfassungsgemäß.[1]
Praxishinweis
Gegen diese BFH-Entscheidung war eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 12. Juli 2023 diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.[2] Die Finanzverwaltung wird auf diese Entscheidung sicherlich reagieren und eine vorläufige Steuerfestsetzung nicht mehr zulassen.[3]
 
 
[1]          BFH-Urt. v. 12.11.2013 – VIII R 1/11, BFH/NV 2014, 830
[2]          BVerfG-Beschl. v. 12.7.2023 – 2 BvR 482/14
[3]          § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO
 
[1]          § 233a AO
[2]          § 238 Abs. 1a AO; siehe auch BMF-Schr. v. 22.7.2022 – BStBl I 2022, 1217
[3]          § 238 Abs. 1c AO
[4]          § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG
[5]          § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG
[6]          § 20 Abs. 9 EStG
 
