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title: BMF: Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung — Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt
url: https://stbv.tax/bmf-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung/
date: 2022-02-23
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# BMF: Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

Das BMF hat sein Schreiben vom 26.2.2021 zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung überarbeitet.
In dem überarbeiteten Schreiben vom 22.2.2022 stellt das BMF nun Folgendes ergänzend klar:
Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen auch weiterhin § 7 Absatz 1 EStG. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt
 
– keine besondere Form der Abschreibung,
– keine neue Abschreibungsmethode und
– keine Sofortabschreibung dar.
 
 
Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG dar.
Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass
 
– die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,
– die Wirtschaftsgüter in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind,
– der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann,
– die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.
 
1.3 Die Regelung findet gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 EStG auch für Überschusseinkünfte Anwendung.
1.4 Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.
 
 
BMF-Schreiben v. 22.2.2022 – IV C 3 – S 2190/21/10002 :025
