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title: BMF: Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG — Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt
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date: 2021-03-19
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# BMF: Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG

BMF: Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG
 
Das BMF hat in einem umfangreichen Schreiben mit vielen Beispielen zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG Stellung genommen.
Der Gesetzgeber hatte 2016 mit Rückwirkung auf den 1.1.2016 mit § 8d KStG einen weiteren Ausnahmetatbestand geschaffen, damit noch nicht genutzte Verluste nach einem schädlichen Beteiligungserwerb erhalten bleiben können. Kernvoraussetzung ist dabei, dass nach dem Anteilseignerwechsel derselbe Geschäftsbetrieb fortgeführt wird.
 
Das BMF setzt sich detailliert mit der Regelung auseinander und erläutert anhand von Beispielen folgende Aspekte:
 

Anwendungsbereich der Regelung
Antragserfordernis
Allgemeine materielle Voraussetzungen
Begriff des Geschäftsbetriebs (§ 8d Abs. 1 Satz 3 und 4 KStG)
Kein Ereignis i. S. d. § 8d Absatz 2 KStG im Beobachtungszeitraum B
Ausschluss des Anwendungsbereichs (§ 8d Abs. 1 Satz 2 KStG)
Rechtsfolgen
Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags durch schädliche Ereignisse
Stille-Reserven-Klausel
Anwendung des § 8c KStG auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG
Erstmalige Anwendung des § 8d KStG

 
 
BMF-Schreiben v. 18.3.2021, IV C 2 – S 2745-b/19/10002 :002 >>
 
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Stand: 19.03.2021
