---
title: Änderung der Einkommensteuer-Erklärungsvordrucke 2021 — Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt
url: https://stbv.tax/aenderung-der-einkommensteuer-erklaerungsvordrucke-2021/
date: 2022-01-24
---

# Änderung der Einkommensteuer-Erklärungsvordrucke 2021

Im VZ 2021 treten Änderungen der Einkommensteuer-Erklärungsvordrucke ein. Nachfolgend sind wesentliche Vordruckänderungen dargestellt.
 
Hauptvordruck ESt 1 A
Der Hauptvordruck ESt 1 A enthält kleinere Änderungen im Vergleich zu dem Vorjahresvordruck.
 
Beantragung der Mobilitätsprämie
Ab dem VZ 2021 kann über die Einkommensteuer-Erklärung auch eine Mobilitätsprämie beantragt werden. Die Regelungen zur Mobilitätsprämie ergeben sich aus den §§ 101 bis 109 EStG.
In dem Hauptvordruck ESt 1 A wurde in Zeile 3 ein Feld für die Beantragung der Mobilitätsprämie aufgenommen. Die Mobilitätsprämie kann unabhängig von der Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung beantragt werden.[1] In diesem Fall braucht nur die neue Anlage Mobilitätsprämie und bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Anlage N abgegeben werden.
 
Geschlechterneutrale Vordrucke
Die Erklärungsvordrucke sollten geschlechterneutral gestaltet werden. Die derzeitige Reihenfolge der Namensnennung mit dem Ehemann an erster Stelle sollte modernisiert werden.[2] Die politisch geforderten Anpassungen hat die Finanzverwaltung mit den Erklärungsvordrucken 2021 zumindest im Hauptvordruck umgesetzt.
 
 
Blick in die Anleitung zum Hauptvordruck ESt 1A
 
Anlage Corona-Hilfen
Die Anlage Corona-Hilfen existiert auch im VZ 2021; sie sieht nunmehr Eintragungen auch für Rückzahlungsfälle vor. Zudem sind ergänzende Angaben für Bilanzierende aufgenommen worden, damit die Finanzverwaltung einen automatischen Abgleich mit den Vorjahreseintragungen vornehmen kann.[3]
 
Homeoffice-Pauschale und Anlage EÜR
In der Anlage EÜR 2021[4] ist weiterhin ein Eintragungsfeld für die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorgesehen.
Keine eigene Eintragungsspalte existiert für die Homeoffice-Pauschale. Entsprechend der Erläuterungen zur Anlage EÜR ist in die Zeile 70 auch die absetzbare Homeoffice-Pauschale einzutragen. Eine Klarstellung im Erklärungsvordruck der Anlage EÜR wäre wünschenswert gewesen.
In der Anlage N ist – im Gegensatz zum Erklärungsvordruck 2020 – eine eigene Eintragung für die Homeoffice-Pauschale vorgesehen.
 
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
Ab dem VZ 2021 wird eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale als außergewöhnliche Belastung gewährt.
Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale erhalten:[5]

Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“. Dem Merkzeichen H sind die Pflegegrade 4 oder 5 gleichgestellt.[6]

 
Übersicht



Grad der Behinderung 
Fahrtkosten-Pauschbetrag


Mindestens 80
900 EUR


Mindestens 70 und Merkzeichen „G“
900 EUR


Merkzeichen „aG“
4.500 EUR


Merkzeichen „Bl“
4.500 EUR


Merkzeichen „TBl“
4.500 EUR


Merkzeichen „H“
4.500 EUR


Pflegegrad 4 oder 5[7]
4.500 EUR



 
Praxishinweis
Über die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale hinaus sind keine weiteren (höheren) behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar.[8] Diese Pauschalierung dürfte verfassungsgemäß sein. Neben der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale können – unverändert – erwerbs- und berufsbedingte Fahrtkosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.[9] Auch besondere Aufwendungen für das Fahrzeug (z. B. Kosten einer behinderungsgerechten Umrüstung des PKW) sollen daneben ansetzbar sein.[10] Bei der behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale handelt es sich um einen Jahresbetrag; es wird in einem VZ der jeweils höchste Pauschbetrag gewährt,[11] selbst wenn nur zeitweise im Laufe eines Jahres die erhöhten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Die Fahrtkosten-Pauschale ist unverändert Teil der allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG und wirkt sich nur unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung aus.[12] Offen ist, ob diese Kürzung verfassungsgemäß ist. Mit neuen Musterverfahren ist zu rechnen.[13]

Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale kann auch den Eltern eines behinderten Kindes gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag auf die Eltern oder einen Elternteil nach Maßgabe von
§ 33b Abs. 5 EStG übertragen wird.[14] Ein isolierter Ansatz nur der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale bei den Eltern oder einem Elternteil ohne Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags scheidet aus. Die Übertragung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale erfolgt durch Eintragungen in der Anlage Kind
 
Webinarempfehlungen:
Die Einkommensteuererklärung 2021: Schwerpunkt Arbeitnehmer
Die Einkommensteuererklärung 2021: Schwerpunkt Rund ums Haus
Die Einkommensteuererklärung 2021: Schwerpunkt Familie & Co.
Die Einkommensteuererklärung 2021: Schwerpunkt Gewinneinkünfte
 
 
 
[1] § 104 EStG
[2] Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses v. 21.4.2021, hib 524/2021
[3] Zur Bilanzierung von Soforthilfen siehe auch FinMin SH v. 18.10.2021 – VI 304-S 2137-347, DStR 2021, 2909
[4] BMF-Schr. v. 31.8.2021 – BStBl I 2021, 1464
[5] § 33 Abs. 2a Satz 2 bis 5 EStG
[6] § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV
[7]           Zur Gleichstellung mit dem Merkzeichen „H“ siehe § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV
[8]           § 33 Abs. 2a Satz 6 EStG
[9]           Kanzler, NWB 13/2021, 898
[10]          Kanzler, NWB 13/2021, 898
[11]          Kanzler, NWB 13/2021, 898
[12]          § 33 Abs. 2a S. 7 EStG,
[13]          Kanzler, NWB 13/2021, 898
[14]          § 33 Abs. 2a Satz 8 und 9 EStG
