Aktuelles Steuerrecht – Die Fortbildungsreihe für steuerliche Beratungssicherheit
Das Steuerrecht entwickelt sich mit hoher Dynamik. Aktuelle Urteile des BFH, Gesetzesänderungen und neue Verwaltungsanweisungen verändern laufend die Beratungspraxis. Unsere Seminarreihe „Aktuelles Steuerrecht“ bündelt diese Entwicklungen – strukturiert, praxisnah und strategisch eingeordnet.
Hinweise für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberater und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften
Die seit dem 25. Mai 2018 anzuwendende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäi- schen Union (EU) gibt europaweit einheitliche Vorgaben an den Umgang mit personenbezogenen Daten. Um dem Berufsstand der Steuerberater eine praxisgerechte Anwendung der Vorschriften zu ermöglichen, haben die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der Deutsche Steuerberaterver- band e.V. (DStV) gemeinsame Praxishilfen entwickelt, die insbesondere den kleinen und mittelstän- dischen Kanzleien bei der Organisation ihrer datenschutzrelevanten Arbeitsprozesse helfen sollen.
BFH: Zur Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins
Die bisherige Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit von Leistungen, die Sportvereine gegenüber ihren Mitgliedern erbringen, steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BFH sowie zu den Vorgaben des Unionsrechts (BFH, Urteil v. 13.11.2025 – V R 4/23).
BFH: Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 19.11.2025 entschieden.
BFH: Private Veräußerungsgeschäfte – Auch Wohnmobil im Hochpreissegment kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
Der IX. Senat des BFH hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist (Urteil vom 27.01.2026 - IX R 4/25).
BMF: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Das BMF hat Vordruckmuster zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bekanntgegeben.
BMF: FAQ zur Aktivrente veröffentlicht
Das BMF hat auf seiner Homepage FAQ zur Anwendung der steuerfreien Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG veröffentlicht. Für die Lohnabrechnung haben folgende Aussagen der Finanzverwaltung besondere Bedeutung:
BFH: Steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen
Der BFH hat mit Urteil vom 19.11.2025 – I R 50/22 die steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einigen Punkten erleichtert, aber zugleich auch die Grenzen herausgearbeitet. Wird die einem solchen Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Umwandlung des für die Geschäftsführertätigkeit vereinbarten Entgelts finanziert, soll die Zusage auch dann fremdüblich und damit grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist. Voraussetzung für diese Erleichterungen ist aber stets, dass für den Arbeitgeber, also für die Gesellschaft, kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche des Geschäftsführers mitfinanzieren zu müssen (z.B. aufgrund der Gewährung einer Garantieverzinsung, die über dem risikoarmen Marktzins liegt).
BFH: Pensionszusagen an Gesellschafter: Wie hoch darf der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage sein?
Mit Urteil vom 17.12.2025 - I R 4/23 hat der BFH über die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen zugunsten zweier bei einer GmbH angestellten Gesellschafter entschieden. Es ging es um die Frage, ob ein vereinbarter Zinssatz von 6 % bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungszusagen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden kann. Die zugesagten Betriebsrenten sollten in der Weise finanziert werden, dass die Gesellschafter zugunsten der Renten auf einen Teil ihrer Arbeitslöhne (Urlaubs- und Weihnachtsgelder) verzichten (sogenannte Entgeltumwandlung). Die GmbH hatte sich verpflichtet, den auf diese Weise aufzubauenden Kapitalstock mit 6 % per annum zu verzinsen. Im Gegensatz dazu erhielt ein gesellschaftsfremder Arbeitnehmer für seine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage lediglich eine Verzinsung von 3 % p.a. Das Finanzamt sah deshalb den den Gesellschafter-Arbeitnehmern zugebilligten Zinssatz als überhöht an und behandelte die von der GmbH für die künftigen Renten gebildeten Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit die Verzinsung mehr als 3 % per annum beträgt.
BFH: Zur Anwendung der sogenannten modifizierten Trennungstheorie
Der IV. Senat des BFH bekräftigt erneut seine Auffassung, dass bei teilentgeltlichen Übertragungen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG die sogenannte modifizierte Trennungstheorie anzuwenden ist. Danach wird der Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts bis zur Höhe des vereinbarten Entgelts dem entgeltlichen Teil zugeordnet; nur der darüberhinausgehende Anteil entfällt auf den unentgeltlichen Teil. In der Folge müssen stille Reserven in diesen Konstellationen nicht zwingend aufgedeckt werden. Ob und wie die Finanzverwaltung auf diese Rechtsprechung reagieren wird, bleibt offen.
Dies ist ein Service des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt.
In diesem Zusammenhang gelten die folgenden Datenschutzbestimmungen.